Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 34 Beförderung der Militärmusikoffizieranwärterinnen und Militärmusikoffizieranwärter
Stand: 05.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/34#abs-1 (1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,
5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.
Andere als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/34#abs-2 (2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/34#abs-3 (3) Zum Hauptmann darf nur befördert werden, wer das Kapellmeisterexamen bestanden hat.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 34 SLV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.03.2018 – 1 WB 8/17Mehrjährige Restdienstzeit als Zulassungsaltersgrenze für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes bedarf normativer RegelungZitiert von 24
- BVerwG, 13.12.2012 – 2 C 11/11Keine geburtsjahrbezogene Beschränkung des Bewerberfeldes für Berufssoldaten im Militärmusikdienst; Umwandlung von Soldatendienstverhältnissen; zuständiges GerichtZitiert von 7
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.01.2023 – 1 L 108/22Zitiert von 2
- VG Köln, 09.03.2020 – 23 K 519/18
- OVG NRW, 03.12.2013 – 1 A 1128/12Zitiert von 5
- BVerwG, 17.09.2013 – 1 WDS-VR 20.13
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.12.2012 – 2 C 11.11Zitiert von 79
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 SLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.